Aktuelles

Neue Informationen zur Notfallbetreuung

Corona Infos – neu seit 20.03.2020, 15.30 Uhr

Liebe Eltern,

kurz vor dem Wochenende hat uns diese Nachricht des Ministeriums erreicht:

Betreff Notbetreuung:

….Ein Anspruch auf diese Notbetreuung besteht bislang, wenn beide Elternteile im Bereich sog. kritischer Infrastrukturen arbeiten, sie dort unabkömmlich sind und eine Kinderbetreuung durch die Eltern selbst nicht ermöglicht werden kann. Einen Anspruch haben auch Alleinerziehende mit einer beruflichen Tätigkeit im Bereich kritischer Infrastrukturen.

 

Ab dem 23.März 2020 wird die bestehende Regelung erweitert: Einen Anspruch auf Notbetreuung haben alle Beschäftigten unabhängig von der Beschäftigung des Partners oder der Partnerin, die in kritischen Infrastrukturen beschäftigt sind, dort unabkömmlich sind und eine Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleisten können.

 

Link zum Formular: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/Antrag-auf-Betreuung-eines-Kindes-waehrend-des-Ruhens-des-Unterrichts.pdf

 

Ebenfalls ab dem 23. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 wird ebenfalls der zeitliche Umfang der Notbetreuung ausgeweitet. Ab dann steht die Notbetreuung bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch samstags und sonntags, und in den Osterferien grundsätzlich mit Ausnahme von Karfreitag bis Ostermontag zur Verfügung (vgl. MSB NRW).

Meine Bitte:

Sollten Sie dringenden Betreuungsbedarf haben und keine andere Möglichkeit sehen, melden Sie sich bitte am Montag, 23.03.2020, um 8.00 Uhr in der Schule (auch telefonisch und per Mail). Ich bitte zu bedenken, dass bei der Aufnahme vieler Kinder auch die Ansteckungsgefahr steigt!

Deshalb überlegen Sie sehr genau, ob wirklich keine andere Betreuungsmöglichkeit für Ihr Kind besteht.

Ich hoffe, wir schaffen das!!! Bleiben Sie gesund!!!

A. Koppe

Vorläufige Regelungen zur Notbetreuung ab Mittwoch, 18.03.2020

Liebe Eltern,

wie Sie unseren Infos von gestern entnehmen können, werden ab Mittwoch, 18.03.20, nur noch in Ausnahmefällen Kinder in die Notbetreuung aufgenommen! Hierzu gibt es inzwischen eine Anweisung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, hier ein Auszug zu den Aufnahmevoraussetzungen in eine Notbetreuung:

 

// Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Erziehungsberechtigten sogenannte „Schlüsselpersonen“ sind. Das sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen insbesondere: Alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.  (…) Diese Schlüsselpersonen dürfen ihre Kinder zur Betreuung bringen, wenn sie alleinerziehend sind oder beide Elternteile Schlüsselpersonen sind. Kinder dürfen nicht gebracht werden, wenn sie

  • Krankheitssymptome aufweisen
  • wissentlich in Kontakt zu infizierten Personen stehen, es sei denn seit, dass seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome aufweisen
  • sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist (tagesaktuell abrufbar im Internet unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html) es sei denn, dass 14 Tage seit Rückkehr aus diesem Risikogebiet vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome zeigen

Hier sind die Eltern in der Verantwortung zu entscheiden, ob die Kinder betreut werden können oder nicht. //

 

Wir hoffen, dass wir spätestens am Montag einen Musterbrief erhalten werden, den wir Ihnen hier auf der Homepage zur Verfügung stellen können. Nach letztem Stand gelten folgende Kriterien für die Zulassung zur Notbetreuung, die ich als Schulleitung streng überprüfen muss:

  • Ihr Kind wird nur zugelassen, wenn alle Erziehungsberechtigten und/oder in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind lebenden Personen zu einer der aufgeführten Berufsgruppen gehören.
  • Für alle entsprechenden Erwachsenen muss dann eine eigene Arbeitgeberbescheinigung vorgelegt werden.
  • Diese Bescheinigungen sind bis spätestens Dienstag, 17.03.2020, 11.00 Uhr schriftlich in unserer Schule einzureichen.

Die Bescheinigung muss folgendes enthalten:

Eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass Sie eine unverzichtbare Schlüsselrolle für das Unternehmen innehaben. Dazu gehört auch eine kurze Information über die entsprechende Tätigkeit vor Ort.

 

Wir werden Sie rechtzeitig informieren, ob Ihr Kind für eine Notbetreuung in Frage kommt. Wie die Notbetreuung genau aussehen wird, werden wir schulintern bis spätestens Dienstagmittag festlegen und den entsprechenden Eltern mitteilen.

 

Ich bitte Sie noch einmal, alles dafür zu tun, die Notbetreuung nicht in Anspruch nehmen zu müssen. Gesundheitsschutz der Kinder hat Vorrang vor der Betreuung!

 

Herzliche Grüße

Angela Koppe

Regelungen zum Corona-Virus

Liebe Eltern, wie Sie der Presse bereits entnommen haben, ruht ab Montag der Unterricht in den Schulen NRWs. Bitte beachten Sie folgende offizielle Regelung.

Aktualisierte Informationen geben wir Ihnen, sobald möglich, weiter.

 

1. RUHEN DES UNTERRICHTS AB MONTAG BIS ZUM BEGINN DER OSTERFERIEN

 

Alle Schulen im Land Nordrhein-Westfalen werden zum 16.03.2020 bis zum Beginn der Osterferien durch die Landesregierung geschlossen. Dies bedeutet, dass bereits am Montag der Unterricht in den Schulen ruht.

Die Schulen haben Kommunikationsmöglichkeiten mit den Eltern in den kommenden Wochen in geeigneter Weise sicherzustellen.

 

ÜBERGANGSREGELUNG: Damit die Eltern Gelegenheit haben, sich auf diese Situation einzustellen, können sie bis einschließlich Dienstag

(17.03.) aus eigener Entscheidung ihre Kinder zur Schule schicken. Die Schulen stellen an diesen beiden Tagen während der üblichen Unterrichtszeit eine Betreuung sicher. Die Einzelheiten regelt die Schulleitung.

 

2. NOT-BETREUUNGSANGEBOT

 

 Die Einstellung des Schulbetriebes darf nicht dazu führen, dass Eltern, die in unverzichtbaren Funktionsbereichen – insbesondere im Gesundheitswesen – arbeiten, wegen der Betreuung ihrer Kinder im Dienst ausfallen. Deshalb muss in den Schulen während der gesamten Zeit des Unterrichtsausfalls ein entsprechendes Betreuungsangebot vorbereitet werden. Hiervon werden insbesondere die Kinder in den Klassen 1 bis 6 erfasst.

 

Setzen Sie sich bitte mit den Lehrkräften in Verbindung, wenn Sie eine Notbetreuung benötigen, damit wir mit einer ungefähren Anzahl von Kindern planen können.

Infos zur Unwetterwarnung

Liebe Eltern,

nach Auskunft des Deutschen Wetterdienstes ist in ganz Nordrhein-Westfalen in der Nacht von Sonntag (09.02.2020) auf Montag (10.02.2020) mit schweren Sturm- und Orkanböen zu rechnen, die den ganzen Montag noch anhalten sollen.

Bitte beachten Sie dabei Folgendes:

1)  Eltern entscheiden, ob der Schulweg für ihre Kinder zumutbar und sicher ist. Bei extremen Wetterlagen können Eltern entscheiden, ihr Kind nicht in die Schule zu schicken. In diesem Fall ist die Schule von den Eltern umgehend zu informieren.

2)  Die Schulleitung kann entscheiden, den Unterricht nicht stattfinden zu lassen oder frühzeitig zu beenden, damit keine Gefahr für die Schülerinnen und Schüler entstehen kann.

a) Die Schule muss für die dennoch eintreffenden oder bereits schon anwesenden Schülerinnen und Schüler eine Betreuung gewährleisten, bis diese wieder gefahrlos den Heimweg antreten und zu Hause wieder betreut werden können.

b) Bei vorzeitigem Unterrichtsende muss die Schule ebenfalls für die noch anwesenden Schülerinnen und Schüler die Betreuung gewährleisten, bis diese wieder gefahrlos den Heimweg antreten und zu Hause wieder betreut werden können.

3)  Sofern durch das Unwetter eine unmittelbare Gefahr im Schulgebäude entsteht (z.B. durch umfallende Bäume, schwere Schäden an Gebäude), entscheidet der Schulträger über eine etwaige Schulschließung.